Impressum, Terms & Conditions
Informationen gem. § 5 Telemediengesetz (TMG)
Extrakt Travel GmbH
Geschäftsführer: Andreas Knausenberger
Belchenweg 13
78112 St. Georgen
Telefon: +49 (0) 7724 / 88 99 006
E-Mail: knausenberger@extrakt-travel.com
Handelsregister:
Amtsgericht Freiburg i.Br., HRA 714742
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE305979090
Informationen gem. § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Verantwortlicher gem. § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV):
Extrakt Travel GmbH
Belchenweg 13
78112 St. Georgen
Verbraucherinformation
Online-Streitbeilegung gemäß Art.14 Abs.1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates): Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
Vertragssprache: Deutsch
Urheberrecht
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Marken- und Warenzeichen
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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Allgemeine Geschäftsbedingungen 2023/2024
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle Reiseverträge zwischen Extrakt Travel GmbH (Geschäftsführer Andreas Knausenberger), Belchenweg 13, 78112 St. Georgen (Reiseveranstalter) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern und Unternehmern (Reisenden).
- Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden.
- Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Reisenden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Reiseveranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Abweichenden Geschäftsbedingungen wird im Übrigen hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Abschluss des Reisevertrags
- Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an.
- Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für die in der Anmeldung mitbenannten weiteren Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
- Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ihnen der Reiseveranstalter eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
- Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
§ 3 Bezahlung
- Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Dem Reiseveranstalter steht indes frei, niedrigere oder auch keine Anzahlung zu fordern, diesbezüglich wird der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss über die genaue Höhe der jeweils geforderten Anzahlung respektive darüber informieren, dass eine Anzahlung nicht gefordert wird. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in § 10 Ziffer 2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
- Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 € nicht, so ist der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zu zahlen.
§ 4 Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog und dem Prospekt sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
§ 5 Leistungsänderungen
- Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit dies dem Reisenden zumutbar ist, insbesondere soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
- Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
- Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
§ 6 Rücktritt durch den Reisenden
- Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
- Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann in diesem Fall Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
- Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis gemäß nachstehenden Vorschriften (§ 7) pauschalieren. Dem Reisenden bleibt unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
§ 7 Höhe des Schadensersatzes
- Die Höhe des im Einzelfall zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich nach Buchstaben a) – m) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 pro Person, sofern nicht im jeweiligen Angebot, im Reisevertrag oder in der Reisebestätigung ein abweichender Betrag angegeben wurde (Angaben für Personen über 2 Jahre):
a) Linienflüge: Wir berechnen die von den Fluggesellschaften erhobenen Gebühren.
b) Transfers: 20% des Reisepreises oder, wenn höher, die vom Leistungsträger erhobene Gebühr.
c) Pauschalreisen Kenia: bis 60. Tag vor Reisebeginn 35%, 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 80%, ab 29. Tag vor Reisebeginn 90%.
- Haben Sie mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt, so sind die Stornogebühren dafür einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren.
- Für Safaris berechnen wir die von den Leistungsträgern geforderten Stornogebühren.
- Das Recht des Reisenden auf Vertragsübertragung gemäß § 651b BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Umbuchungen
- Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein angemessenes Umbuchungsentgelt pro Reisendem erheben. Ein Anspruch des Reisenden auf Umbuchung besteht nicht.
- Die Frist beträgt bei Flugpauschalreisen mit Bedarfsverkehrsgesellschaften (Charter) ab dem 29. Tag vor Reiseantritt, bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften für Einzelreisende ab dem 30. Tag vor Reiseantritt und für Gruppenreisen ab dem 95. Tag vor Reiseantritt, bei Schiffreisen ab dem 50. Tag vor Reiseantritt, bei Bahnreisen ab dem 30. Tag vor Reiseantritt, bei Busreisen ab dem 30. Tag vor Reiseantritt und bei der Buchung von Ferienwohnungen ab dem 45. Tag vor Reiseantritt.
§ 9 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger Gründe, die er zu verantworten hat, nicht in Anspruch, obwohl der Reiseveranstalter ihm diese ordnungsgemäß angeboten hat, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Ein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises besteht nicht. Die Verpflichtung zur Bemühung um Erstattung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 10 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
- Der Reiseveranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Grunde kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- Der Reiseveranstalter kann bis zum Zeitpunkt von fünf Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise die Mindestteilnehmerzahl angegeben wurde. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon zu unterrichten.
§ 11 Beschränkung der Haftung
- Die vertragliche Haftung für Schäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder vertragswesentlicher Pflichten herrühren. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Reisende vertraut und vertrauen darf. Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
- Vermittelt der Reiseveranstalter lediglich Fremdleistungen (beispielsweise Besuche von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen) haftet er nicht für die Erbringung der Leistung selbst, wenn er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners diese Leistungen so als Fremdleistungen kennzeichnet, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Leistung des Reiseveranstalters sind. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. Der Reiseveranstalter haftet unabhängig hiervon für Fremdleistungen, die die Beförderung zwischen dem Ausgangsort der Reise und dem Zielort oder die Zwischenbeförderung oder die Unterbringung während der Reise beinhalten oder wenn und soweit eine Verletzung der Hinweis-, Organisations- oder Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters kausal für einen dem Reisenden erwachsenen Schaden ist.
§ 12 Mitwirkungspflicht
- Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
- Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist. Ist keine örtliche Reiseleitung eingesetzt, sind etwaige Mängel dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden spätestens mit den Reiseunterlagen über seine Erreichbarkeit bzw. die der Reiseleitung informieren. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so entsteht kein Anspruch auf Minderung, es sei denn die Anzeige war erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen dem Reisenden nicht zumutbar.
§ 13 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche nach den §§ 651c – 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
- Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder vertragswesentlicher Pflichten oder einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen herrühren. Diese verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 14 Information über die Identität des ausführenden Luftfahrunternehmens
- Gemäß der Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung über die Identität des oder der befördernden Luftfahrtunternehmen(s) zu informieren.
- Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, wird der Reiseveranstalter den Reisenden über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichten, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter den Reisenden über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichten, sobald diese Identität feststeht.
- Der Reiseveranstalter wird den Reisenden überdies über einen Wechsel der ausführenden Luftfahrtunternehmen informieren. Wechselt das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung, so leitet der Reiseveranstalter unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Reisenden bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.
- Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm.
§ 15 Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
- Die jeweils geltenden Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Bestimmungen können der jeweiligen Reisebeschreibung im Katalog entnommen werden. Über eventuelle Änderungen vor Reiseantritt wird der Reiseveranstalter den Reisenden unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
- Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
§ 16 Versicherungen
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich umfassend.
§ 17 Sonstiges
- Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Reisende Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Niedernhausen vereinbart; die gesetzlichen Bestimmungen für das Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO bleiben hiervon unberührt.
- Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag und/oder einzelne Bestimmungen als lückenhaft erweist/erweisen.